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Verfahrensbeistand

Verfahrensbeistand

Verfahrensbeistand nach §158 FamFG:

Der Verfahrensbeistand nach dem § 158 Familiengerichtsgesetz ist eine neutrale Person, die in familiengerichtlichen Verfahren für Kinder und Jugendliche tätig ist. Er vertritt die Interessen des Kindes bzw. Jugendlichen und unterstützt es bei der Wahrnehmung seiner Rechte. Die Rechtsfigur des ,,Anwalt des Kindes‘‘ hat in der Gerichtspraxis eine erhebliche Bedeutung erlangt. Der Verfahrensbeistand hat das Recht, Akteneinsicht zu nehmen und kann auch an Verhandlungen teilnehmen. Er soll sicherstellen, dass das Kind in allen Entscheidungen, die es betreffen, gehört und berücksichtigt wird. Der Verfahrensbeistand ist unabhängig und neutral und arbeitet ausschließlich im Interesse des Kindes.

Hier sind einige wichtige Merkmale und Aufgaben eines Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG:

Unabhängigkeit

Der Verfahrensbeistand ist unabhängig von den Eltern oder anderen beteiligten Parteien. Seine Aufgabe ist es, ausschließlich im Interesse des Kindes oder Jugendlichen zu handeln.

Vertretung des Kindeswillens

Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, den Willen und die Wünsche des Kindes oder Jugendlichen zu ermitteln und dem Gericht mitzuteilen. Dies geschieht in der Regel durch Gespräche und Beobachtungen.

Ermittlung der Kindeswohlgefährdung

Der Verfahrensbeistand ist auch dafür verantwortlich, mögliche Kindeswohlgefährdungen zu erkennen und dem Gericht darüber zu berichten.

Informationsbeschaffung

Der Verfahrensbeistand hat das Recht, alle relevanten Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit dem Fall einzusehen, einschließlich der Akten und Gutachten.

Anhörung des Kindes

Der Verfahrensbeistand hört das Kind oder den Jugendlichen an, um seine Wünsche und Bedürfnisse zu verstehen. Die Anhörung erfolgt in der Regel kindgerecht und altersangemessen.

Empfehlungen ans Gericht

Auf Grundlage seiner Erkenntnisse und Beobachtungen gibt der Verfahrensbeistand Empfehlungen an das Familiengericht ab, die in die Entscheidungsfindung einfließen.

„Gemeinsam gestalten wir die Zukunft“

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Wenn Kinderrechte Priorität haben:

Die Bedeutung des Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG erfolgt in der Regel, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die Interessen des Kindes in einem Familienrechtsverfahren besonders berücksichtigt werden müssen oder wenn Anzeichen für Kindeswohlgefährdung vorliegen. Der Verfahrensbeistand soll dabei sicherstellen, dass die Entscheidungen des Gerichts im besten Interesse des betroffenen Kindes oder Jugendlichen getroffen werden.