– Unsere wichtigsten Werte –
Qualität
Wir setzen auf die fachspezifische Qualifikationen unserer Mitarbeiter/innen und bilden diese gezielt in Form von Fortbildung aus. Jedes leistungsberechtigte Kind wird individuell betrachtet und erhält daher ein/e auf ihn angepasste/n Schulassistenten/Schulassistentin.
Erfahrung
Unser Team besteht aus erfahrenen Fachkräften, die Kenntnisse in der Förderung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen mit einer seelischen Beeinträchtigung mitbringen. Daher verfügen unsere Mitarbeiter/innen über eine professionelle Wahrnehmung und können eine optimale Begleitung sicherstellen.
Vertrauen & Respekt
Eine respekt- und vertrauensvolle Beziehung zwischen dem leistungsberechtigten Kind und dem Schulassistenten / der Schulassistentin ist von höchster Priorität für das Gelingen der Tätigkeit. Daher sind unsere Schulassistenten/innen stets darauf bedacht vertrauensvoll und respektvoll im Umgang mit dem leistungsberechtigten Kind zu sein.
Verantwortung
Mit der Verantwortung geht die Fähigkeit, das eigene Können, die möglichen Folgen von Entscheidungen einzuschätzen und so zu handeln, dass die erwarteten Ziele mit größter Wahrscheinlichkeit erreicht werden, einher. Als Träger sind wir genau dieser verantwortungsvollen Aufgabe bewusst und möchten diese in jeder Hinsicht pflichtbewusst für das Wohlergehen des leistungsberechtigten Kindes und dessen Familie erfüllen.
Häufig gestellte Fragen
Was versteht man unter einer Schulbegleitung / Teilhabeassistenz ?
Bei der Tätigkeit einer Schulassistenz handelt es sich um eine individuelle und angepasste Unterstützung für Schüler/innen mit Beeinträchtigungen an jeder Schulform. Sie beinhaltet eine aktive Begleitung in allen Bereichen des Schulalltags. Die Hauptaufgaben einer Schulassistenz sind die Integration in die Schul- und Klassengemeinschaft sowie das Ermöglichen der Teilhabe an Bildung.
Wann ist ein Kind leistungsberechtigt?
Der Begriff der Beeinträchtigung wird in dem §35a SGB VIII definiert.
Demnach liegt eine seelische Beeinträchtigung vor, wenn die seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustands abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Die Abweichung muss entweder von einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychatrie und -psychotherapie oder einem Arzt mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen oder einem psychologischen Psychotherapeuten oder einem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten auf Grundlage der ICD 10 diagnostiziert worden sein.
Daraufhin stellt das Jugendamt in einem umfangreichen Beratungsverfahren die Teilhabebeeinträchtigung fest.
Die Eltern müssen einen formlosen Antrag bei dem für Sie zuständigen Jugendamt
stellen. Dieser sollte den Grad der Entwicklungsverzögerung und wenn vorhanden die fachärztliche Diagnose der ICD-10 beinhalten. Für weitere Unklarheiten kontaktieren Sie Ihren örtlichen Sozialhilfeträger oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf.