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Die Schulbegleitung nach §35a SGB VIII unterstützt Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen im Schulalltag durch eine Schulassistenz.
Die ambulante Hilfe zur Erziehung nach §27 SGB VIII unterstützt Kinder, Jugendliche und ihre Familien in schwierigen Situationen oder bei Gefährdung der Entwicklung.
Der Verfahrensbeistand nach dem § 158 Familiengerichtsgesetz ist eine neutrale Person, die in familiengerichtlichen Verfahren für Kinder und Jugendliche tätig ist.
Wir sind ein engagiertes Team, das sich leidenschaftlich dafür einsetzt, Kindern, Jugendlichen und deren Familien in schwierigen Lebenssituationen zu helfen und ihre individuelle Entwicklung zu fördern. Als Träger sind wir stolz darauf, eine Vielzahl von Unterstützungsmaßnahmen anzubieten, um Familien in Krisensituationen beizustehen und Kindern mit Beeinträchtigungen eine bestmögliche Bildung zu ermöglichen. Unser Ziel ist es, die Lebensqualität der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu verbessern und ihnen eine sichere und liebevolle Umgebung zu bieten, in der sie ihr volles Potenzial entfalten können.
Wir glauben fest daran, dass jedes Kind das Recht auf eine glückliche und gesunde Kindheit hat, und setzen uns mit all unserer Energie dafür ein, dieses Recht zu verwirklichen. Gemeinsam können wir einen positiven Unterschied im Leben dieser jungen Menschen machen und ihnen eine hoffnungsvolle Zukunft ermöglichen.
Der Begriff der Beeinträchtigung wird in dem §35a SGB VIII definiert.
Demnach liegt eine seelische Beeinträchtigung vor, wenn die seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustands abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Die Abweichung muss entweder von einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychatrie und -psychotherapie oder einem Arzt mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen oder einem psychologischen Psychotherapeuten oder einem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten auf Grundlage der ICD 10 diagnostiziert worden sein.
Daraufhin stellt das Jugendamt in einem umfangreichen Beratungsverfahren die Teilhabebeeinträchtigung fest.
Die Eltern müssen einen formlosen Antrag bei dem für Sie zuständigen Jugendamt stellen. Dieser sollte den Grad der Entwicklungsverzögerung und wenn vorhanden die fachärztliche Diagnose der ICD-10 beinhalten. Für weitere Unklarheiten kontaktieren Sie Ihren örtlichen Sozialhilfeträger oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Im ersten Schritt wenden Sie sich bitte an das Jugendamt in Ihrer Region. Gemeinsam mit Ihrem Ansprechpartner bzw. Ihrer Ansprechpartnerin wird der Bedarf für eine Familienhilfe ermittelt. Die Beauftragung erfolgt dann ebenfalls über das jeweils zuständige Jugendamt.
Das Recht auf einen Verfahrensbeistand ist in Deutschland in verschiedenen Gesetzen geregelt, insbesondere im Familienrecht. Ein Verfahrensbeistand, auch als „Kindeswohlbeauftragter“ bezeichnet, wird in gerichtlichen Verfahren eingesetzt, um die Interessen und das Wohl eines Kindes zu schützen.
Hier sind einige Situationen, in denen ein Kind in Deutschland ein Recht auf einen Verfahrensbeistand hat:
Es ist wichtig zu beachten, dass das Recht auf einen Verfahrensbeistand nicht automatisch besteht, sondern vom Gericht nach Ermessen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falles angeordnet wird. Das Hauptziel eines Verfahrensbeistands ist es, sicherzustellen, dass die Interessen und Bedürfnisse des Kindes angemessen berücksichtigt werden und dass sein Wohl geschützt wird.
Die ambulanten Hilfen nach § 27 SGB VIII sind eine Form der Hilfe zur Erziehung in Deutschland. Diese Hilfen werden in der Regel von Jugendämtern angeboten und sind darauf ausgerichtet, Familien in schwierigen Lebenslagen zu unterstützen, um die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen und deren Wohl zu gewährleisten.
Hier sind einige der wichtigsten ambulanten Hilfen nach § 27 SGB VIII:
Die Aufgaben einer Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII beziehen sich auf die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Unterstützungsbedarf im schulischen Kontext. Diese Kinder und Jugendlichen haben oft aufgrund von Behinderungen, Verhaltensproblemen oder anderen besonderen Herausforderungen Schwierigkeiten, den schulischen Alltag eigenständig zu bewältigen. Die Schulbegleitung soll ihnen helfen, erfolgreich am Unterricht teilzunehmen und ihre schulischen Ziele zu erreichen.
Hier sind die wichtigsten Aufgaben einer Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII:
Die genauen Aufgaben einer Schulbegleitung können je nach den individuellen Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen und den Vorgaben der Schule variieren. Die Schulbegleitung arbeitet eng mit Lehrern, Eltern, Therapeuten und anderen Fachkräften zusammen, um eine ganzheitliche Unterstützung sicherzustellen und die schulische Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen zu fördern.
Wir sind ein engagiertes Team, das sich leidenschaftlich dafür einsetzt, Kindern, Jugendlichen und deren Familien in schwierigen Lebenssituationen zu helfen und ihre individuelle Entwicklung zu fördern.