Schulbegleitung

Die Schulbegleitung nach §35a SGB VIII unterstützt Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen im Schulalltag durch eine Schulassistenz.

Ambulante Hilfen zur Erziehung

Die ambulante Hilfe zur Erziehung nach §27 SGB VIII unterstützt Kinder, Jugendliche und ihre Familien in schwierigen Situationen oder bei Gefährdung der Entwicklung.

Verfahrensbeistand

Der Verfahrensbeistand nach dem § 158 Familiengerichtsgesetz ist eine neutrale Person, die in familiengerichtlichen Verfahren für Kinder und Jugendliche tätig ist.

Was wir machen

Unser Zukunftsblick

Wir sind ein engagiertes Team, das sich leidenschaftlich dafür einsetzt, Kindern, Jugendlichen und deren Familien in schwierigen Lebenssituationen zu helfen und ihre individuelle Entwicklung zu fördern. Als Träger sind wir stolz darauf, eine Vielzahl von Unterstützungsmaßnahmen anzubieten, um Familien in Krisensituationen beizustehen und Kindern mit Beeinträchtigungen eine bestmögliche Bildung zu ermöglichen. Unser Ziel ist es, die Lebensqualität der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu verbessern und ihnen eine sichere und liebevolle Umgebung zu bieten, in der sie ihr volles Potenzial entfalten können.

Wir glauben fest daran, dass jedes Kind das Recht auf eine glückliche und gesunde Kindheit hat, und setzen uns mit all unserer Energie dafür ein, dieses Recht zu verwirklichen. Gemeinsam können wir einen positiven Unterschied im Leben dieser jungen Menschen machen und ihnen eine hoffnungsvolle Zukunft ermöglichen.

Wann ist ein Kind/Jugendlicher leistungsberechtigt nach § 35a SGB VIII?

Der Begriff der Beeinträchtigung wird in dem §35a SGB VIII definiert.

Demnach liegt eine seelische Beeinträchtigung vor, wenn die seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustands abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Die Abweichung muss entweder von einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychatrie und -psychotherapie oder einem Arzt mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen oder einem psychologischen Psychotherapeuten oder einem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten auf Grundlage der ICD 10 diagnostiziert worden sein.

Daraufhin stellt das Jugendamt in einem umfangreichen Beratungsverfahren die Teilhabebeeinträchtigung fest.

Wie stellt man einen Antrag auf die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII?

Die Eltern müssen einen formlosen Antrag bei dem für Sie zuständigen Jugendamt stellen. Dieser sollte den Grad der Entwicklungsverzögerung und wenn vorhanden die fachärztliche Diagnose der ICD-10 beinhalten. Für weitere Unklarheiten kontaktieren Sie Ihren örtlichen Sozialhilfeträger oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Wie kann man Hilfen zur Erziehung
beantragen?

Im ersten Schritt wenden Sie sich bitte an das Jugendamt in Ihrer Region. Gemeinsam mit Ihrem Ansprechpartner bzw. Ihrer Ansprechpartnerin wird der Bedarf für eine Familienhilfe ermittelt. Die Beauftragung erfolgt dann ebenfalls über das jeweils zuständige Jugendamt.

Wann hat man ein Recht auf einen
Verfahrensbeistand?

Das Recht auf einen Verfahrensbeistand ist in Deutschland in verschiedenen Gesetzen geregelt, insbesondere im Familienrecht. Ein Verfahrensbeistand, auch als „Kindeswohlbeauftragter“ bezeichnet, wird in gerichtlichen Verfahren eingesetzt, um die Interessen und das Wohl eines Kindes zu schützen.

 

Hier sind einige Situationen, in denen ein Kind in Deutschland ein Recht auf einen Verfahrensbeistand hat:

  • Sorgerechts- und Umgangsverfahren: Wenn Eltern vor Gericht um das Sorgerecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder den Umgang mit ihrem Kind streiten, kann das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellen, um das Kindeswohl sicherzustellen.
  • Scheidungsverfahren: In Scheidungsverfahren, insbesondere wenn es um Fragen des Sorgerechts und Umgangs geht, kann ein Verfahrensbeistand bestellt werden, um die Interessen des Kindes zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass seine Bedürfnisse angemessen berücksichtigt werden.
  • Vormundschafts- und Pflegschaftssachen: In Fällen, in denen das Gericht über die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers für ein Kind entscheiden muss, kann ein Verfahrensbeistand hinzugezogen werden, um das Kindeswohl zu prüfen und zu vertreten.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Recht auf einen Verfahrensbeistand nicht automatisch besteht, sondern vom Gericht nach Ermessen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falles angeordnet wird. Das Hauptziel eines Verfahrensbeistands ist es, sicherzustellen, dass die Interessen und Bedürfnisse des Kindes angemessen berücksichtigt werden und dass sein Wohl geschützt wird.

Was für ambulante Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII gibt es?

Die ambulanten Hilfen nach § 27 SGB VIII sind eine Form der Hilfe zur Erziehung in Deutschland. Diese Hilfen werden in der Regel von Jugendämtern angeboten und sind darauf ausgerichtet, Familien in schwierigen Lebenslagen zu unterstützen, um die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen und deren Wohl zu gewährleisten.

Hier sind einige der wichtigsten ambulanten Hilfen nach § 27 SGB VIII:

  • Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH): Dies ist eine intensive Form der Unterstützung, bei der ein Sozialpädagoge oder eine Sozialpädagogin regelmäßig in die Familie kommt und dort gemeinsam mit den Eltern an der Bewältigung von Problemen arbeitet. Das Ziel ist es, die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu stärken und die familiäre Situation zu verbessern.
  • Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer: Hierbei handelt es sich um Einzelbetreuung oder -begleitung von Kindern und Jugendlichen. Ein Erziehungsbeistand oder Betreuungshelfer steht dem Kind oder Jugendlichen als Ansprechpartner zur Seite und unterstützt bei persönlichen Problemen und Schwierigkeiten.
  • Sozialpädagogische Einzelhilfe: Diese Hilfeform bietet Kindern und Jugendlichen Unterstützung durch einen Sozialpädagogen oder eine Sozialpädagogin in Einzelsitzungen, um beispielsweise schulische oder soziale Probleme zu bewältigen.
  • Sozialpädagogische Gruppenarbeit: In Gruppenangeboten werden Kinder und Jugendliche in sozialen Kompetenzen gefördert, um ihre Entwicklung positiv zu beeinflussen. Dies kann beispielsweise in Form von Freizeitgruppen oder sozialen Trainingskursen geschehen.

Was sind genau die Aufgaben einer Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII?

Die Aufgaben einer Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII beziehen sich auf die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Unterstützungsbedarf im schulischen Kontext. Diese Kinder und Jugendlichen haben oft aufgrund von Behinderungen, Verhaltensproblemen oder anderen besonderen Herausforderungen Schwierigkeiten, den schulischen Alltag eigenständig zu bewältigen. Die Schulbegleitung soll ihnen helfen, erfolgreich am Unterricht teilzunehmen und ihre schulischen Ziele zu erreichen.

 

Hier sind die wichtigsten Aufgaben einer Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII:

  • Individuelle Unterstützung: Die Schulbegleitung bietet dem Kind oder Jugendlichen individuelle Unterstützung je nach seinen spezifischen Bedürfnissen an. Dies kann die Begleitung im Unterricht, bei Pausenaktivitäten, auf dem Schulweg und bei schulischen Veranstaltungen umfassen.
  • Hilfe bei der Strukturierung des Schulalltags: Kinder und Jugendliche mit besonderem Unterstützungsbedarf haben oft Schwierigkeiten, sich im schulischen Umfeld zu orientieren und ihren Alltag zu organisieren. Die Schulbegleitung hilft bei der Strukturierung des Schulalltags, bei der Planung von Aufgaben und beim Einhalten von Zeitplänen.
  • Förderung der sozialen Integration: Die Schulbegleitung unterstützt das Kind oder den Jugendlichen dabei, soziale Kontakte zu knüpfen und sich in der Schulgemeinschaft zu integrieren. Dies kann durch die Vermittlung sozialer Fertigkeiten und die Unterstützung bei der Kommunikation mit Mitschülern und Lehrern erfolgen.
  • Unterstützung bei der Bewältigung von Verhaltensproblemen: Wenn das Kind oder der Jugendliche Verhaltensprobleme zeigt, kann die Schulbegleitung bei der Identifikation von Auslösern und bei der Entwicklung von angemessenen Verhaltensstrategien helfen.
  • Unterstützung bei der Kommunikation mit Lehrern und Eltern: Die Schulbegleitung kann als Vermittler zwischen Lehrern, Eltern und dem Kind oder Jugendlichen fungieren, um eine effektive Kommunikation sicherzustellen und gemeinsame Ziele für die schulische Entwicklung zu vereinbaren.
  • Sicherheit und Schutz: In einigen Fällen kann die Schulbegleitung auch dazu dienen, das Kind oder den Jugendlichen vor Gefahren zu schützen, beispielsweise vor Mobbing oder anderen unangemessenen Verhaltensweisen seitens Mitschülern und Mitschülerinnen.

Die genauen Aufgaben einer Schulbegleitung können je nach den individuellen Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen und den Vorgaben der Schule variieren. Die Schulbegleitung arbeitet eng mit Lehrern, Eltern, Therapeuten und anderen Fachkräften zusammen, um eine ganzheitliche Unterstützung sicherzustellen und die schulische Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen zu fördern.

„Gemeinsam gestalten wir die Zukunft“
ist nicht nur unser Leitmotiv, sondern auch ein Handlungsauftrag!